AGBs
1. Anwendungsbereich
1.1. Diese AGB gelten für alle dem Auftragnehmer erteilten
Aufträge. Sie gelten auch ohne
erneuten Hinweis für weitere gleichartige Verträge.
1.2. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, der
Auftragnehmer stimmt deren Geltung ausdrücklich zu.
1.3. Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer haben
Vorrang vor diesen AGB.
2. Vertragsgegenstand
2.1. Vertragsgegenstand ist die Erstellung von individuellen Fotos und Videos durch den
Auftragnehmer gegen Zahlung eines Honorars.
2.2. Der Auftragnehmer erfüllt den Vertrag durch Überlassung der erstellen Fotos und Videos
sowie durch Einräumung der Nutzungsrechte.
3. Vertragsschluss
3.1. Der Auftragnehmer gibt auf der Grundlage von Vorgesprächen ein rechtsverbindliches
Angebot ab, welches der Auftraggeber innerhalb der im Angebot bezeichneten Frist
annehmen kann.
3.2. Die Übermittlung des Angebots erfolgt per E-Mail. Die Annahme kann durch
Unterzeichnung und Übermittlung des Angebots oder durch Bestätigung per E-Mail
erfolgen.
4. Nutzungsrechte
4.1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber mit Zahlung der vereinbarten Vergütung die
ausschließlichen und unbeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte an den
Aufnahmen einschließlich des Bearbeitungsrechts ein.
4.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die für den Auftraggeber erstellten Fotos und Videos als
Referenzarbeiten und Anschauungsmaterial auf seiner Webseite und in sozialen Medien
kostenfrei zu nutzen.
5. Honorar
5.1. Es gilt das vereinbarte Honorar zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Sofern eine
Anzahlung vereinbart wurde, ist diese unmittelbar nach Vertragsschluss fällig.
5.2. Soweit im Angebot nicht enthalten, sind Zusatzleistungen wie Bildbearbeitung,
Speicherung, Erstellen einer Bildergalerie oder Druck gesondert zu vergüten.
5.3. Wünscht der Auftraggeber nachträglich Änderungen des für Aufnahmen erstellten
Konzepts, ist der hierdurch entstehende Mehraufwand gesondert zu vergüten.
5.4. Rechnungen des Auftragnehmers sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug
zu zahlen. Bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars ist dem Auftraggeber
die Nutzung der Fotos bzw. des Videos nicht gestattet.
5.5. Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem
Basiszinssatz der EZB sowie eine Pauschale in Höhe von 40, - Euro gem. § 288 Abs. 5 BGB.
Der Auftragnehmer kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen. Die
Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
6. Auftragsdurchführung
6.1. Die Erstellung von Fotos erfolgt im Rahmen eines Fotoshootings zu einem vereinbarten
Termin. Von den erstellten Aufnahmen wählt der Auftragnehmer die vereinbarte Anzahl an
Fotos nach eigenem Ermessen aus, führt eine allgemeine Bildoptimierung durch und
überlässt sie dem Auftraggeber per Datenfernübertragung oder auf einem Datenträger.
6.2. Videoproduktionen erfolgen auf der Grundlage eines von dem Auftraggeber genehmigten
Konzepts. Der Auftraggeber kann im Rahmen von zwei Korrekturschleifen Anpassungen
des Videos verlangen.
6.3. Sagt der Auftraggeber einen vereinbarten Termin für ein Fotoshooting oder einen
Videodreh ab, so ist er zur Zahlung eines Ausfallhonorars verpflichtet. Das Honorar
vermindert sich jedoch um die ersparten Aufwendungen des Auftragnehmers und um den
Betrag, den der Auftragnehmer an dem abgesagten Termin anderweitig verdient hat oder
hätte verdienen können.
7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
7.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen vereinbarten Termin für ein Fotoshooting oder
Filmaufnahmen so vorzubereiten, dass die Aufnahmen pünktlich beginnen und
störungsfrei durchgeführt werden können. Bei vom Auftraggeber zu vertretenden
Verzögerungen des Beginns wird die zusätzlich benötigte Zeit mit dem allgemeinen
Stundenhonorar des Auftragnehmers zusätzlich vergütet.
7.2. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass während der gesamten Auftragsdauer ein mit
dem Auftrag vertrauter und entscheidungsbefugter Ansprechpartner zur Verfügung steht.
7.3. Kommt der Auftraggeber mit einer Mitwirkungshandlung in Verzug, so kann der
Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der
Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der
vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Auftragnehmer infolge
des Verzugs an Aufwendungen erspart.
7.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber zur Nachholung einer
Mitwirkungshandlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass der
Auftragnehmer den Vertrag kündigt, wenn die Mitwirkungshandlung nicht bis zum Ablauf
der Frist vorgenommen wird. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn die Nachholung der
Mitwirkungshandlung bis zum Ablauf der Frist nicht erfolgt. In diesem Fall kann der
Auftragnehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil des Honorars verlangen.
8.Leistungszeit
8.1. Die Arbeiten werden innerhalb der vereinbarten Leistungszeit durchgeführt. Die
Leistungszeit beginnt mit Bereitstellung der erforderlichen Informationen durch den
Auftraggeber sowie nach Erhalt einer Anzahlung, sofern eine solche vereinbart wurde.
8.2. Die Leistungszeit verlängert sich jeweils um den Zeitraum, für den der Auftraggeber eine
geschuldete Mitwirkungshandlung unterlässt. Führt die Verzögerung der geschuldeten
Mitwirkung des Auftraggebers zu einer zeitlichen Kollision mit anderen Aufträgen des
Auftragnehmers, so kann der Auftragnehmer die Arbeiten für den Auftraggeber
unterbrechen und nach Abschluss der anderen Aufträge fortsetzen.
8.3. Ist der Auftragnehmer aufgrund höherer Gewalt an der Leistungserbringung verhindert,
verlängert sich die Leistungszeit um den Zeitraum des Vorliegens höherer Gewalt, wenn
der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informiert. Dauert der Zustand
höherer Gewalt länger als vier Wochen an, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt.
9. Abnahme
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsgemäßen Arbeiten abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
Als abgenommen gelten die Arbeiten auch dann, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
Mängelrechte des Auftragnehmers
Hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Aufnahmen gegeben, so stellen Abweichungen von den Vorstellungen des Auftraggebers bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung keinen Mangel dar.
Sind die Fotos bzw. Videos mangelhaft, so kann der Auftraggeber Nacherfüllung verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Sofern der Auftraggeber bereits vor Fertigstellung der Arbeiten Mängel erkennt, ist er verpflichtet, den Auftragnehmer auf diese hinzuweisen. Nimmt der Auftraggeber eine mangelhafte Arbeit ab, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm Mängelrechte nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.
Zeigt sich nach der Abnahme ein Mangel, so ist Auftragnehmer nur dann zur Nacherfüllung verpflichtet, wenn die Ursachen für den Mangel bereits bei der Abnahme vorhanden waren und nicht erst später entstanden sind.
Macht der Auftraggeber einen Mangel geltend und stellt sich nach einer Fehlersuche heraus, dass kein Mangel vorliegt oder nicht von dem Auftragnehmer verursacht worden ist, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Fehlersuche aufgewendete Zeit des Auftragnehmers mit dem allgemeinen Stundenhonorar zu vergüten.
Mängelrechte des Auftraggebers verjähren in zwölf (12) Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme.
Schadensersatz
Der Auftragnehmer haftet bei fahrlässig verursachten Vermögensschäden nur im Rahmen des vorhersehbaren und typischen Schadens. Dies gilt nicht bei Personenschäden.
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Auftraggebers mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Auftragnehmer oder dem Auftraggeber verursacht worden ist. Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Auftraggebers darauf beschränkt, dass er es unterlassen hat, den Auftragnehmer auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Auftragnehmer weder kannte noch kennen musste, oder dass der Auftraggeber es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.
Vorzeitige Vertragsbeendigung
Der Auftraggeber kann bis zur Fertigstellung der Arbeiten den Vertrag jederzeit kündigen.
Kündigt der Auftraggeber, so ist Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen.
Datenschutz
Die zur Vertragserfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten des Auftraggebers werden von dem Auftragnehmer gespeichert und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet. Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
Bei der Aufnahme von Personen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Einwilligung dieser Personen hinsichtlich der Aufnahmen einzuholen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die aufgenommene Personen aufgrund einer fehlenden Einwilligung gegen den Auftragnehmer geltend machen.
Referenznennung und Eigennutzung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftragnehmer als Kundenreferenz auf seiner Webseite, in seinen Marketingunterlagen und in seiner Kommunikation zu benennen. Das Nennungsrecht beinhaltet die Verwendung des Logos des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer hat ein Recht zur Namensnennung im Zusammenhang mit den von ihm erstellten Fotos oder Videoproduktionen.
Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.